Vaduz (ots) –

Im Jahr 2022 wurde zum zweiten Mal in Folge der aus Nordamerika stammende Maiswurzelbohrer im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen eines Monitorings festgestellt. Zudem wurde auch heuer dieser Schädling mit grossem Schadpotenzial an fünf Fallenstandorten im Rheintal aufgefunden

Aufgrund der Fänge in Liechtenstein und der räumlichen Nähe zum Rheintal müssen Massnahmen ergriffen werden. Der Maiswurzelbohrer ist in der Schweizerischen Pflanzengesundheitsverordnung geregelt. Diese ist über den Zollvertrag in Liechtenstein direkt anwendbar. Das Schweizerische Bundesamt für Landwirtschaft hat die Richtlinie Nr. 6 zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers vom 16. Juli 2019 (in Kraft seit 1. August 2019) erlassen, welche sich auf die erwähnte Pflanzengesundheitsverordnung stützt. Somit gilt auch diese Richtlinie via Zollvertrag für Liechtenstein. Die Massnahmen für Liechtenstein sind deshalb identisch mit den Massnahmen in der Schweiz.

Konkret bestehen sie darin, dass seitens des Amtes für Umwelt am 16. September 2022 eine Allgemeinverfügung erlassen wurde, die den Maisanbau für das Kalenderjahr 2023 auf denjenigen Flächen verbietet, auf denen bereits im Kalenderjahr 2022 Mais angebaut wurde. Diese Vorgabe zur Fruchtfolge ist eine sehr effektive Massnahme, die Population des Maiswurzelbohrers auf einem tiefen Niveau zu halten. Die Allgemeinverfügung wurde mittels öffentlicher Kundmachung (Aufgebot) im elektronischen Amtsblatt erlassen. Die Rechtsmittelfrist dauert 14 Tage ab Veröffentlichung. Einer allfälligen Beschwerde wurde aufgrund des von Amtswegen zu wahrenden öffentlichen Interesses die aufschiebende Wirkung entzogen.

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Amt für Umwelt
Andres Weber, Abteilung Landwirtschaft
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