Vaduz (ots) –

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 12. April 2022 die Verordnung über die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2022 verabschiedet. Die Verordnung gilt vom 1. Mai bis zum 30. November dieses Jahres. Wiederum fasst ein Merkblatt zur Sömmerungsverordnung in Kurzform die wichtigsten Punkte zusammen.

Die Sömmerungsverordnung orientiert sich an der Verordnung des Vorjahres und den “Empfehlungen des BLV zur Harmonisierung der Sömmerungsvorschriften der Kantone für das Jahr 2022”. Die restriktiven Bestimmungen betreffend eine allfällige Bestossung liechtensteinischer Alpen in Vorarlberg werden wegen der dort nach wie vor gegebenen Tuberkuloseproblematik beibehalten.

Inhaltlich wird noch einmal die nach wie vor bestehende BVD-Problematik betont. Es dürfen somit nur Tiere der Rindergattung auf den Sömmerungsbetrieb bzw. die Sömmerungsweide aufgetrieben werden, die keiner BVD-Sperre unterliegen. Der Alpvogt hat dazu vor der Alpauffahrt den BVD-Status der Tiere in der Tierverkehrsdatenbank zu kontrollieren.

Die für die Produktion von Alpkäse und anderen Milchprodukte geltenden Vorschriften bleiben für die neue Alpsaison gleich wie im Vorjahr.

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Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Werner Brunhart, Landestierarzt
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