Vaduz (ots) –

Die Regierung hat mit Beschluss vom, Dienstag 14. März 2023 die erneute Verlängerung der Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza bis mindestens zum 30. April 2023 beschlossen.

Nachdem die Vogelgrippe in der Schweiz und in fast ganz Europa vermehrt aufgetreten ist, verlängert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die schweizweiten Massnahmen zu deren Eindämmung mindestens bis am 30. April 2023. Im Fokus steht dabei, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu verhindern, deshalb darf Geflügel – auch aus Freilandhaltung – vorübergehend nicht auf die Weide.

Das BLV verlängert in Absprache mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein die Massnahmen zur Vorbeugung der Vogelgrippe bis mindestens am 30. April 2023. Das heisst: Hausgeflügel muss entweder im Stall bleiben oder darf nur in einen vor Wildvögeln geschützten Auslauf. Das BLV hat die Bestimmungen im November 2022 landesweit verordnet, nachdem die zuständigen Labore das Virus in einem Hobbybetrieb bei Winterthur nachgewiesen hatten.

Die liechtensteinische Verordnung tritt zeitgleich mit der gleichlautenden Bundesamtsverordnung in der Schweiz in Kraft.

Diesen Winter gab es zahlreiche weitere Fälle: In einer Tierhaltung im Kanton Zürich hatten sich eine Gruppe Schwarzschwäne und schweizweit mehrere hundert Wildvögel angesteckt. Einen derart starken Anstieg der Fallzahlen hat es zu dieser Jahreszeit in der Schweiz noch nie gegeben. Dies deutet auf eine neue Seuchensituation hin. Die jetzt auftretenden Fälle sind nicht mehr hauptsächlich auf die Einschleppung von Zugvögeln aus dem Ausland zurückzuführen, sondern vor allem auf die Verbreitung des Virus unter den in der Schweiz lebenden Vögel. Auch wenn bisher vor allem Möwen verendet sind, kann das Virus viele weitere Arten von Wildvögel befallen.

Vorsichtsmassnahmen gelten weiterhin für die ganze Schweiz

Folgende Vorschriften gelten:

  • Verhindern Sie den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln.
  • Beschränken Sie den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und betreten Sie die Tierhaltungen nur mit sauberen Händen, Kleidern und Schuhen.
  • Berühren Sie vorsichtshalber keine Kadaver von Wildvögeln. Melden Sie deren Fund der Wildhut, der Landespolizei oder dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

Die Registrierung von Geflügelhaltungen ist obligatorisch. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren.

Auch Geflügel aus Freilandhaltung darf vorübergehend nicht auf die Weide

Die Massnahmen für Geflügelbetriebe gelten sowohl für Nutztier-, wie auch für Hobbyhaltungen. Beiträge für die Tierwohlprogramme “Besonders tierfreundliche Haltung” und “Regelmässiger Auslauf im Freien” werden weiterhin ausbezahlt. Der für die Freilandhaltung erforderliche Auslauf auf die Weide kann den Tieren aufgrund dieser Massnahmen nicht gewährt werden. Der Schutz der Tiere vor der Vogelgrippe steht im Vordergrund. Die vorübergehende Einschränkung des Auslaufs ist eine Ausnahme, alle übrigen Anforderungen, die für die “Freilandhaltung” gelten, müssen eingehalten werden. Die Eier sind zurzeit dennoch mit “Freilandhaltung” gekennzeichnet. Der Bund und die Branche sind dabei, Lösungen für eine angepasste Kennzeichnung zu erarbeiten.

Pressekontakt:

Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Werner Brunhart, Landestierarzt
T +423 236 73 18

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